Satzung der GEW Frankfurt

Aktuelle Fassung gemäß Beschluss der Bezirksdelegiertenversammlung vom 8.7.2024

§ 1 Stellung des Stadtverbands Frankfurt

Der Stadtverband Frankfurt ist eine Gliederung des Landesverbands Hessen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft im Deutschen Gewerkschaftsbund. Die Satzung des Landesverbands Hessen gilt auch für den Stadtverband Frankfurt.

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglieder des Stadtverbands Frankfurt sind alle Mitglieder der GEW, die ihren Arbeitsplatz oder Wohnsitz im Bereich der Stadt Frankfurt haben und deren entsprechender Beitragsanteil dem Stadtverband Frankfurt zufließt.

§ 3 Selbständigkeit des Stadtverbands Frankfurt

Der Stadtverband Frankfurt regelt seine Angelegenheiten selbständig und verwaltet sein Vermögen.

§ 4 Organe des Stadtverbands Frankfurt

Organe des Stadtverbands Frankfurt sind:

a) die Stadtdelegiertenversammlung (SDV)

b) der Stadtvorstand (SVo)

c) der Geschäftsführende Stadtvorstand (GSVo)

d) die Versammlung der Vertrauensleute

§ 5 Schul- und Betriebsgruppe

1. Die Mitglieder an jeder Schule, Hochschule, Dienststelle und in jedem Betrieb bilden eine Schul-, Hochschul-, Dienststellen- oder Betriebsgruppe.

2. Diese stellt die Grundlage der gewerkschaftlichen Willensbildung und Interessenvertretung dar.

3. Sie vertritt die Interessen der Kolleginnen und Kollegen am jeweiligen Arbeitsplatz.

4. Sie tagt regelmäßig, mindestens aber vor jeder SDV.

5. Sie wählt Delegierte für die SDV. Die Delegierten sind der Gruppe verantwortlich. Die Wahl bzw. Neuwahl soll rechtzeitig vor der SDV erfolgen, in der der Stadtdvorstand gewählt wird. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine Abwahl ist möglich.

6. Sie wählt eine Vertrauensperson, die die laufende Verbindung zum Stadt- und Landesverband unterhält.

Die Vertrauensleute einzelner Bereiche oder alle Frankfurter Vertrauensleute können zu einer Vertrauensleuteversammlung zusammentreten. Grundlage der Arbeit der Vertrauensleute sind die Vertrauensleuterichtlinien der GEW.

§ 6 Stadtdelegiertenversammlung

a) Die Stadtdelegiertenversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Stadtverbands. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Einladung hierzu erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung aller Delegierten durch den Stadtvorstand. Der Stadtvorstand ist verpflichtet, auf Antrag von 10% der Delegierten innerhalb von 6 Wochen eine Stadtdelegiertenversammlung einzuberufen.

b) Es gehört zu den Aufgaben der Stadtdelegiertenversammlung, über folgende Richtlinien zu beschließen:

  • Geschäftsordnung der Stadtdelegiertenversammlung
  • Wahlordnung für die Stadtdelegiertenversammlung
  • Redaktionsstatut der FLZ

§ 7 Zusammensetzung der Stadtdelegiertenversammlung

1. Die Stadtdelegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der Mitglieder an Schulen, Dienststellen und in Betrieben.

2. Jede Schul-, Hochschul-, Dienststellen- und Betriebsgruppe entsendet pro angefangene 10 Mitglieder eine(n) Delegierte(n).

3. Mitglieder außerhalb der in Satz 2 genannten Gruppen erhalten Delegierte entsprechend ihrer Gesamtzahl nach demselben Repräsentationsschlüssel.

4. Die Stadtdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Delegierten anwesend ist oder wenn die Hälfte der Bildungseinrichtungen, in denen Delegierte gewählt wurden, durch gewählte Delegierte repräsentiert sind.

§ 8 Amtszeit des Vorstandsfunktionen

Die Stadtdelegiertenversammlung wählt alle 2 Jahre die Mitglieder des Stadtvorstands und bestätigt die Fach- und Personengruppenvorsitzenden.

Wenn aus einem Team zu einer der Funktionen im Stadtvorstand gemäß §9 ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, wird das Team auf der nächsten Stadtdelegiertenversammlung für den Rest der Amtszeit neu gewählt. Bis dahin führen die übrigen Mitglieder des Teams die Geschäfte weiter.

Ist eine Funktion im Stadtvorstand aufgrund vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern gar nicht besetzt, trifft der Stadtvorstand bis zur ebenfalls notwendigen Neuwahl vorläufige Regelungen. Kommissarische Berufung von Vorstandsmitgliedern durch den Stadtvorstand ist bis zur nächsten Stadtdelegiertenversammlung möglich.

§ 9 Zusammensetzung des Stadtvorstands

Der Vorstand besteht aus:

1. dem/der Vorsitzenden

2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem Geschäftsführer/ der Geschäftsführerin

4. dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin

5. dem Schriftleiter/ der Schriftleiterin der FLZ

6. dem Leiter/ der Leiterin der Rechtsberatung

7. den Leiterinnen und Leitern der Referate:

a) Schule und Bildungsarbeit

b) Tarif, Besoldung, Beamtenrecht

c) Weiterbildung und Bildungsmarkt

d) Mitbestimmung und gewerkschaftliche Bildungsarbeit

e) Umwelt/ Arbeitsschutz

f) Kommunale Angelegenheiten

8. den Vorsitzenden der Fachgruppen

a) Berufliche Schulen

b) Erwachsenenbildung

c) Grundschulen

d) Haupt- und Realschulen

e) Gymnasien

f) Gesamtschulen

g) Sonderpädagogik

h) Schulaufsicht, Schulentwicklung und Schulpsychologie

i) Sozialpädagogische Berufe

j) Hochschule

k) sozialpädagogische Fachkräfte im Schuldienst

9. den Vorsitzenden der Personengruppen

a) Angestellte

b) Ausländische Lehrerinnen und Lehrerinnen

c) Frauen

d) Seniorinnen und Senioren

e) junge GEW

f) Studierende

§ 10 Stellvertretung

Bis auf die in §9 Ziffer 2 genannten Funktionen werden für alle Vorstandsmitglieder Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt, sofern nicht ein Team nach §11 gewählt wird.

§ 11 Team

Alle Wahlfunktionen im Stadtverband können im Team von bis zu drei Personen wahrgenommen werden. Werden die in §9 Ziffer 1 und 2 genannten Funktionen im Team wahrgenommen, entfallen die Wahlen für die stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorsitzendenteams haben Sitz und Stimme im Stadtvorstand. Bei den übrigen im Team wahrgenommenen Wahlfunktionen ist nur ein Team-Mitglied im Stadtvorstand abstimmungsberechtigt.

§ 12 Quotierung

Auf die anteilmäßige Repräsentanz von Frauen und Männern im Stadtvorstand ist zu achten.

§ 13 Vertretung des Stadtverbands

Der Stadtverband Frankfurt wird von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden geleitet und vertreten.

Sofern nach §11 ein Vorsitzendenteam gewählt wurde, wird der Stadtverband kollektiv vom Vorsitzendenteam geleitet und vertreten.

§ 14 Geschäftsführender Vorstands

Der Geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte im Auftrag des Vorstands. Ihm gehören die in §9 Ziffer 1-7 genannten Vorstandsmitglieder an.

§ 15 Wahlen und Abstimmungen

Beschlüsse in den Organen des Stadtverbandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlussfähigkeit der Organe nach §4 b-c ist nur gegeben, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Vorstandsfunktionen nach §9 Ziffer 1-7 sind geheim zu wählen. Abweichend hiervon können die Funktionen nach Ziffer 5-7 auch durch offene Abstimmung gewählt werden, wenn es keine Alternativkandidaturen gibt und kein(e) Delegierte(r) Einspruch einlegt.

Der/die Vorsitzende ist mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Wird ein weiterer Wahlgang notwendig, ist die einfache Mehrheit ausreichend.

Diese Wahlgrundsätze gelten auch für ein §11 zu wählendes Team.

§ 16 Wahlverfahren

Die Wahverfahren, die über die in dieser Satzung festgelegten Verfahren hinausgehen, regelt ein von der Stadtdelegiertenversammlung zu beschließende Wahlordnung, die den Prinzipien jederzeitiger Rechenschaftspflicht und Abwählbarkeit zu entsprechen hat.

§ 17 Auflösung des Stadtverbands

Die Auflösung des Stadtverbands bzw. sein Austritt aus der GEW kann nur von der Stadtdelegiertenversammlung, die zu diesem Zweck einberufen worden ist, beschlossen werden. Zu diesem Beschluss ist die Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Die Stadtdelegiertenversammlung beschließt auch über das Vermögen des Stadtverbands. Zu diesem Beschluss genügt eine einfache Mehrheit.

§18 Geschäftsstelle

Die gemeinsame Geschäftsstelle aller Mitglieder des Stadtverbandes ist die Stadtgeschäftsstelle in Frankfurt.

Sie steht dem Vorstand, den Fach- und Personengruppen sowie den Schul-, Hochschul-, Dienststellen- und Betriebsgruppen auf der Grundlage von Beschlüssen zur Nutzung zu.

§ 19 Änderungen und Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1.8.2024 in Kraft. Soweit zwingende Satzungsbestimmungen der Bundes- oder Landessatzung nicht entgegenstehen, kann diese Satzung durch die Stadtdelegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen geändert werden.