Vorab sei darauf hingewiesen, dass örtliche Personalräte im Mai 2028 dann nicht neu gewählt werden müssen, wenn sie ab dem Mai 2027 außerordentlich gewählt worden sein werden. Die gewählten Personalratsmitglieder behalten ihr Amt dann bis zur nächsten ordentlichen Wahl nach § 20 HPVG im Mai 2032.
Bei neu gegründeten Dienststellen wird ein außerordentlicher Wahltermin notwendig. Außerdem sieht § 21 HPVG weitere Gründe für eine solche Terminierung vor, wenn:
In den Fällen 1 bis 3 führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist oder aber die Amtszeit des zurückgetretenen PR ohnehin beendet ist. Dieser Geschäftsführende Personalrat besitzt bis dahin allerdings die vollen Rechte nach dem HPVG.
In den Fällen 4 und 5 nimmt der Wahlvorstand, der die Neuwahl durchführt, auch die Rechte und Pflichten des Personalrats bis zur Konstituierung des neuen PR wahr.
Für detailliertere Informationen und das weitere Vorgehen bietet das Wahlhandbuch der GEW weiterführenden Rat.